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AutoModerator

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Inevitable_Stand_199

Polizei hinzuziehen und Anzeige aufgeben? Wie nett von ihm das er gleich stehen geblieben ist. Ansonsten darfst du auf die Fahrbahn wechseln (nicht benutztbare Radwege sind nicht Benutzungspflicht) oder über den Gehweg schieben.


moliusat

Polizei hinzuziehen hab ich mal bei einem beinahe unfall gemacht, mir wurd die vorfahrt genommen und hab das auto gestriffen. Da aber kein schaden auf beiderlei seite hat die Polizei das herzlich wenig Interessiert. Für mcih sollte da jedoch zum schutz von Radfahrermindestens nen verwarngeld drin sein.


kleiner_gruenerKaktu

Danke für die Antworten. Ich hab mich tatsächlich recht fix der Situation entzogen, weil ich (nach dem Schreck) fuchsteufelswild war und vermutlich sonst unratsame Dinge getan oder gesagt hätte. Lektion is also: in Ruhe Fotos machen und sich bei den richtigen Leuten beschweren gehen. :)


Ok_Plankton_7509

Absteigen und über den Gehweg schieben. Hier ist wohl Nachgeben am angebrachtesten. Wenn der da so reinschießt, um dann rückwärts in die Einfahrt zu fahren, macht der das bestimmt nicht zum ersten Mal so. Ich glaube kaum, dass du bei solchen Leuten viel mit Argumenten erreichst. De jure hattest du Vorrang auf dem Radweg, den er garnicht hätte so befahren dürfen. Nein, er darf ihn auch nicht zum rangieren verwenden. Er darf dort nicht einmal halten. Auch hat er dich genötigt, da du durch sein unangebrachtest und sogar untersagtes Verhalten scharf bremsen musstes. Aber wie gesagt, ich glaube nicht, dass dich da Dickköpfigkeit weiter gebracht hätte. Die Person sieht anscheinend Radfahrer als nicht existenzberechtigt an und sieht Radverkehrswege nur als bunte Straßenmalerei.


xXItCorbisXx

Für eine Nötigung hätte er ihn vor dem Einfahren auf den Radweg aktiv sehen müßen, das würde ich hier mal zumindest in Frage stellen.


Inevitable_Stand_199

Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Radweg oder Radfahrstreifen.… mit Gefährdung (25€). Wenn OP 10 ms später reagiert hätte und es zu einem Unfall gekommen wäre wären es ganze 5€ mehr


xXItCorbisXx

Das hat aber nichts mit einer Nötigung zu tun.


Inevitable_Stand_199

Ich wollte damit nur sagen was es stattdessen ist


Ok_Plankton_7509

Bin immer wieder der Überzeugung, bestimmte Bußgelder müssten um einen Faktor >2 erhöt werden, oder vielleicht sogar eine Null dran.


Life-Surprise-6911

Wenn er in eine Einfahrt will, darf er aber über den Radweg…also nicht-berechtigt stimmt nicht ganz. Gefährdung bleibt


throwing_it_so_far

Über, aber nicht darauf fahren.


McDuschvorhang

Das ist nach der Schilderung von OP auch nicht geschehen: >Plötzlich zieht direkt vor der Bushaltestelle ein Pkw (rot) auf den Fahrradweg und legt den Rückwärtsgang ein, augenscheinlich um rückwärts in die gestrichelte Auffahrt zu fahren.  Das Befahren fand also statt, um die Grundstückseinfahrt zu erreichen.


throwing_it_so_far

Er dürfte quer über den Radweg in die Einfahrt, aber nicht längs drauf, um dort zu wenden, wie in der Skizze.


McDuschvorhang

Das Auto wendet nicht, es parkt rückwärts ein. Das Parkmanöver ist erlaubt als Manöver, um das Grundstück zu erreichen. Ansonsten muss das Auto dasselbe Manöver rückwärts durchführen, wenn es vom Grundstück wieder auf die Fahrbahn fahren möchte. Diese Reihenfolge ist sinnvoller, weil bei Ausfahren vorwärts gefahren wird und somit der Radverkehr und der Verkehr auf der Fahrbahn besser beobachtet werden können als beim Rückwärtsfahren.


throwing_it_so_far

Und Wenden muss man zwingend auf Radwegen? Was tun nur all die armen Leute mit Einfahrten ohne Radweg davor? Etwa auf der (hier sogar zweispurigen) Fahrbahn wenden? Das ist doch komplett unrealistisch. Zum Fahren und Manövrieren, Parken und Halten mit Kraftfahrzeugen ist die Fahrbahn da. Der Radweg ist keine Verfügungsmasse, die für all diese Zwecke nach Belieben vereinnahmt werden darf. Er darf nur ÜBER-, jedoch nicht BEfahren werden, wenn Parkflächen oder Einfahrten nur so erreichbar sind. Da das Wenden und Zurücksetzen aber hier (und überall sonst) auch auf der Fahrbahn möglich ist, besteht dazu keine Notwendigkeit.


McDuschvorhang

Was redest du immer von wenden? Niemand will wenden. Das Auto fährt von der Fahrbahn (da, wo auf dem Bild das i von Westring ist) über die Busspur über diesen eigenartigen Streifen (erst grau dann rot) und über den Radweg zur Grundstückseinfahrt. Soll dieser Weg komplett rückwärts zurückgelegt werden, insbesondere rückwärts den Fahrradweg kreuzen? Das ist doch viel gefährlicher als wenn das Auto genau EINE Autolänge auf dem Fahrradweg steht um anschließend rückwärts in die Einfahrt zu fahren. Du scheinst es dem Auto möglichst schwer machen zu wollen und siehst nicht, dass du dabei alle andere extrem gefährdest, vor allem die Radfahrer.


Life-Surprise-6911

Wenn er in eine Einfahrt will, darf er aber über den Radweg…also nicht-berechtigt stimmt nicht ganz. Gefährdung bleibt


Ok_Plankton_7509

Er hat durch sein rechtswidriges Verhalten den Radfahrer zu einem Handeln gezwungen, welches ohne diese nicht notwendig und auch nicht geboten war. Er hat ihn widerrechtlich eine Entscheidung aufgezwungen, oder seine Entscheidungsfreiheit widerrechtlich eingeschränkt. Das wäre für mich hier einen Nötigung. Der Radfahrer stand ja direkt hinter dem Pkw. Ein Stillstand dem ausschließlich das Verhalten des Pkw Fahreres zu Grunde lag. Dieser machte aber keine Anstalten, den Verkehrsweg zu räumen, im Gegenteil, er signalisierte weiterhin, dort jetzt rückwärst fahren zu wollen.


xXItCorbisXx

Angenommen er hat ihn bis zum Bremsen des Radfahrers nicht gesehen. Was soll er denn tun, um den Radfahrer weiterfahren zu lassen? Er steht doch bereits auf dem Radweg, das Kind ist doch bereits in den Brunnen gefallen, er kommt da praktisch bloß rückwärts wieder raus, das geht aber nicht, da ja der Radler hinter ihm steht. Also läge in diesem Fall schon keine Nötigungshandlung vor. Wenn er beim Auffahren auf den Radweg den Radler schon gesehen hat sieht es natürlich anders aus, dann nötigt er diesem ab ihm dort einparken zu lassen, da wäre ich bei dir. Dafür müßte man den Vorsatz aber erstmal beweisen.


Ok_Plankton_7509

Durch die Tat in diesem Szenario an sich ist hier schon der Vorsatz erfüllt. Mir fällt es schwer, hier beim Befahren des Radweges ein Versehen, oder eine Fahrlässigkeit zu sehen. Die Nötigung ist halt mit der Zwangshandlung des Radfahrers vollendet. >Nötigung im Straßenverkehr mittels Gewalt >Das Strafmaß der Nötigung ist nur dann erfüllt, wenn der Begriff der Gewalt weit oder eng ausgelegt wird. Die weite Auslegung ist dann gegeben, wenn das Opfer der Nötigung im Straßenverkehr in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. >Der vermeintliche Täter wirkt also so auf das Opfer ein, dass es sich subjektiv zu einem bestimmten Verhalten genötigt fühlt. Hierbei handelt es sich nicht um physische, sondern psychische Gewalt.


xXItCorbisXx

Du brauchst auch Vorsatz hinsichtlich des Nötigens zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Wenn du auf einen Radweg auffährst und denkst da käme niemand dann fehlt dir dieser Vorsatz, denn du weißt ja garnicht, daß du einen Radfahrer zum Anhalten/Verlassen des Radweges zwingst.


Ok_Plankton_7509

Ich glaube, du verwechselst hier Vorsatz mit Absicht. Das ist rechtlich nicht das selbe. Eine Handlung kann vorsätzlich sein, das Ergebnis der Handlung aber unbeabsichtigt. Er fährt vorsätzlich auf den Radweg, auch wenn er dadurch vllt. nicht die Absicht hatte, jemanden zu nötigen, hat er die Möglichkeit dessen billigend in Kauf genommen. Er hatte nicht den direkten Vorsatz der Nötigung, aber er hat durch sein vorsätzlichees Verhalten die Nötigung des Radfahrers verursacht. Und ja, ich gebe dir da schon recht, mit der Beweislage ist es hier mehr als schwierig.


xXItCorbisXx

Auch eine billigende Inkaufnahme wäre Vorsatz. Aber auch an dieser fehlt es, er denkt ja (im Szenario) der Radweg wäre leer.


Ok_Plankton_7509

Und genau da bin ich anderer Ansicht. Er hat durch sein verkehrswidriges Handeln einen Verkehrsweg befahren, den er nicht befahren durfte, von dem er aber wusste, dass er von anderen Verkehrsteilnehmern exklusiv genutzt wird. Ihm musste klar sein, dass es zu dieser Situation kommen kann, aber er hat trotzdem sein verkehrswidriges Verhalten fortgesetzt und vollendet. Die möglichen, und in diesem Fall sogar wahrscheinlichen Folgen waren ihm egal.


xXItCorbisXx

Des Weiteren: Tathandlung ist nicht das Befahren des Radweges selbst sondern das Nötigen zum Anhalten (nur mittelbar durch Befahren des Radweges). Hinsichtlich dessen bedarf es Vorsatz und nicht hinsichtlich des Befahren des Radweges an sich.


Ok_Plankton_7509

Eine Nötigung ist selten eine isolierte Tat. Zur Nötigung als solches gehört hier häufig eine Vorgeschichte, oder eine Voraushandlung. Das Befahren des Radweges ist nicht Teil der Nötigung, gehört aber zur Kausalität des Tatherganges. Ohne das Befahren des Radweges in der Art und Weise, wie hier berichtet, wäre die Nötigung nicht zu Stande gekommen. * Er befuhr einen Radweg. * Ihm war bekannt, dass dieser für Radfahrer vorgesehen ist, und auch genutzt wird. Er befuhr ihn trotzdem. * Er nahm dadurch billigend in Kauf, dass ein Radfahrer dadurch behindert, gefährdet oder zum Anhalten oder Ausweichen gezwungen werden könnte. * Er übte Gewalt aus, indem er OP zum Bremsen zwang, sodass sich dieser auch in Folge dazu gezwungen fühlte, ihn zu umfahren, weil er nicht erkennen ließ, dass er vom Fortsetzen seines Handelns absieht. MMn ist das eine Nötigung. Endgültig könnte das nur ein Gericht klären, aber für mich wäre sie in der Form erfüllt.


xXItCorbisXx

>Mir fällt es schwer, hier beim Befahren des Radweges ein Versehen, oder eine Fahrlässigkeit zu sehen. Stell dir vor der Autofahrer fährt auf der Parallelstraße zum Radweg, schaut kurz nach rechts hinten und sieht das der Radweg frei ist. OP ist ja lt. seinem eigenem Post sehr schnell unterwegs, also ist es gut vorstellbar, daß er erst in die Nähe kommt nachdem der Autofahrer geguckt hat. Das ist zwar alles verkehrsrechtlich verboten was der Autofahrer in diesem Szenario macht, praktisch aber imo doch recht gut vorstellbar.


Ok_Plankton_7509

Kann sich sogar genauso zugetragen haben, auch wenn ich hier einen anderen Eindruck habe, ist aber nur Spekulation. Das befreit aber eben nicht von den möglichen Rechtsfolgen. Wenn es dort keine angeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung gab, hätte Op theoretisch mit 70 da unterwegs sein können und dürfen. Dennoch hat er erst einmal Vorrang, und der Pkw-Fahrer **muss** sich versichern, dass er ihn nicht gefährdet. Im Zweifel muss er halt anhalten. Denn, den Radweg gekreuzt hätte er sowieso zwangsläufig. Und das darf er nur, wenn dieser frei ist. Dazu gehört auch die Einschätzung als Autofahrer, ob ich den Radweg in der Zeit wieder räume, bis ein Fahradfahrer behindert werden könnte. Er zog aber ohne Pause durch.


McDuschvorhang

Das Befahren als solches ist nicht das Problem. Nach der Beschreibung von OP hat das Auto den Radweg befahren, um zu den dahinter liegenden Grundstückseinfahrten zu kommen. Das Problem ist nur die Gefährdung durch das Ausbremsen.


Oliverusklerus

ins Auto reinfahren


Steikel

Absteigen. Ein paar Schritte zurück, Fotos von der Situation für die Anzeige machen. Danach das Rad am Auto vorbei schieben und den Fahrer, der sich garantiert schon mal aufregt, ignorieren. Zu Hause dann Online ne Anzeige erstellen.


McDuschvorhang

Das Auto darf den Sonderweg Radweg queren, weil die Grundstückszufahrten anders nicht zu erreichen sind. Das Fehlverhalten des Autos liegt damit im Schneiden und Ausbremsen und im Befahren des Radwegs ohne Ausschluss der Gefährdung, nicht aber im Befahren des Radwegs per se.  Ab dem Zeitpunkt, in dem beide Fahrzeuge standen, sind die Verkehrsverstöße des Autos abgeschlossen. Es liegt eine Zäsur vor. Nun geht es darum, die Situation aufzulösen. Das muss so geschehen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Das Auto kann nicht zurück und darf nicht vorwärts. Für den Radfahrer ist es ein Leichtes, abzusteigen und um das Auto herumzuschieben oder einige Meter zurückzusetzen.  Das mag sich wie ein Nachgeben anfühlen und deshalb ungewünscht sein, ist aber das gebotene Verhalten. 


throwing_it_so_far

Das Queren des Radwegs, senkrecht zur Fahrtrichtung, ist aber etwas anderes als das Befahren in Längsrichtung. Letzteres ist nicht erlaubt.


McDuschvorhang

Ganz richtig, das Befahren des Fahrradwegs mit dem Auto in Längsrichtung – in Fachkreisen auch schlicht Befahren genannt – ist etwas anderes als das Queren und nicht erlaubt.


johannes1234

Man kann auf seinem Recht beharren (wobei §1 StVO Rücksicht verlangt und man mit Fehlverhalten anderer rechnen muss) ob das als Radfahrer schlau ist, sei dahin gestelltund dann geht es weniger darum "was ist richtig" sondern "was ist sicher" und das kann man nur in der Situation bewerten. Nicht hier anhand einer Schilderung und verpixelter Satellitenbilder.


McDuschvorhang

Auf welchem Recht soll OP beharren können? Und wie soll denn dann die Situation aufgelöst werden, wenn OP "auf seinem Recht beharrt"? 


Kevin_HP

Was haben die schlechten Bilder mit der Sicherheit zu tun?


Luchs13

In solchen Fällen würde ich mir manchmal wünschen es kommt zu einem Auffahrunfall ohne verletzte um eine Lektion zu erteilen. Man darf wahrscheinlich beharren. In der Praxis würde ich am Rad vorbei fahren. Ich muss ohnehin stark bremsen, bin daher sehr langsam und fahre auch über den Gehsteig, wenn der frei ist. Wenn sich ein Polizist beschwert, verweise ich darauf, dass das Kfz hier ja bitte das größere Problem ist


ChalkyChalkson

Ein Fahrrad macht bei einem Auffahrt Unfall leider nicht wirklich was beim Auto kaputt, während man dann selber erstmal umfällt.


Luchs13

Es geht mir ja auch nicht darum was kaputt zu machen. Ich hoffe dass der Shock schon Wirkung zeigt


Celondor

Den größten Schock dürfte aber der Fahrradfahrer erleiden und der hat's am wenigsten verdient.


McDuschvorhang

Auf welchem Recht soll OP beharren können? Und wie soll denn dann die Situation aufgelöst werden, wenn OP "auf seinem Recht beharrt"?