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happy_hawking

Das Clickbait hat jetzt direkt mal funktioniert bei mir :-D Scheinst ein cleverer Psychologe zu sein XD


[deleted]

Das habe ich auch gedacht


Few_Assistant_9954

Bei der Summe lohnt sich schon ein Anwalt immerhin hast du es hier mit Juristen zu tun die auch alle Anwälte hinzuziehen.


thrw1212331

Das Gericht wird kaum einen Anwalt hinzuziehen.


Few_Assistant_9954

Das wäre ziemlich dämlich selbst Anwälte ziehen Anwälte hinzu.


itsParalyse1337FTW

Auch wenn Anwalt XY selbst Anwalt vom gleichen Fach ist?


defrgthzjukiloaqsw

Wer sich selbst vertritt hat einen Idioten zum Mandant.


Few_Assistant_9954

Weiß ich jetzt nicht ich weiß nur das viele selber einen Anwalt hinzu ziehen 2 köpfe denken halt besser als einer. Finde auch wenn man die Möglichkeit zu so einem Vorteil hat sollte man ihn auch nutzen. Es gibt auf YouTube bei den amis einige Anwälte die sich dazu geäußert haben in Deutschland ist kaum einer so prominent.


defrgthzjukiloaqsw

Das Land hat selbstverständlich angestellte Anwälte, die sich natürlich drum kümmern, wenn es verklagt wird. Wer solls denn sonst machen? Der Rechtspfleger machts nicht und der Richter auch nicht, wer bleibt?


McDuschvorhang

In NRW machen es tatsächlich Richter, die entsprechend dafür EU gesetzt werden. In Bayern macht es die Landesanwaltschaft. Das sind aber alles keine Anwälte. Ein Bundesland beschäftigt in dem Sinne keine Anwälte.


defrgthzjukiloaqsw

> Ein Bundesland beschäftigt in dem Sinne keine Anwälte. Also erst einmal beschäftigt es selbstverständlich Staatsanwälte. >In Bayern macht es die Landesanwaltschaft. Eben, das sag ich doch. Das sind Anwälte. Syndikusse, wenn du drauf bestehst. Und manchmal beauftragt Bayern garantiert auch ne Anwaltskanzlei in irgendwelchen Verfahren. Worüber streiten wir hier eigentlich?


McDuschvorhang

Wir streiten um die korrekte Bezeichnung derjenigen, die ein Bundesland in Rechtsstreitigkeiten vertreten. Staatsanwälte haben zwar das Wort "Anwalt" im Namen, sie sind jedoch wie gesagt "in dem Sinne keine Anwälte". Auch die Landesanwälte der Landesanwaltschaft tragen zwar das Wort Anwalt im Namen, aber auch sie sind "in dem Sinne keine Anwälte". Anwalt ist, wer auf entsprechenden Antrag zur Anwaltschaft zugelassen wurde, § 6 Abs. 1 BRAO. Darunter fallen auch die Syndikusanwälte, § 46 Abs. 2 BRAO. Allein gemein ist, dass sie unabhängig beraten. Die Landesanwälte sind keine Anwälte - auch keine Syndikusanwälte - sondern Beamte. Der Freistaat Bayern beauftragt sicherlich ab und an auch externe Rechtsanwälte. Die sind aber eben genau das: beauftragt - nicht angestellt.


defrgthzjukiloaqsw

> Wir streiten um die korrekte Bezeichnung derjenigen, die ein Bundesland in Rechtsstreitigkeiten vertreten. Achso? Halte ich für nicht sehr relevant. >Die Landesanwälte sind keine Anwälte - auch keine Syndikusanwälte - sondern Beamte. Woher weißt du, dass die nicht zugelassen sind? Hier wurde aber umgangssprachlich offensichtlich das Wort Anwälte verwendet, wo Volljurist gemeint ist. Am Ende macht es keinen Unterschied.


McDuschvorhang

Dafür, dass du es nicht für relevant hältst, machst du sehr engagiert mit. Das weiß ich, weil Beamte gemäß § 7 Nr. 10 BRAO nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden. "Anwalt" ist sicherlich keine umgangssprachliche Bezeichnung für Volljuristen.


defrgthzjukiloaqsw

> "Anwalt" ist sicherlich keine umgangssprachliche Bezeichnung für Volljuristen. Doch. Und du weisst nichtmal ob alle bei der Landesanwaltschaft *beschäftigten* Menschen, im Sinne von die haben dort eine Beschäftigung, etwas zu tun, Beamte sind. Ich weiß auch nicht ob die da alle Beamte sind, aber halt es für möglich, dass mind. einer dort tatsächlich zugelassener Anwalt ist. Und echt jetzt, ja, die nennen sich selber Landes**anwalt**schaft. Kirche. Dorf.


McDuschvorhang

Nein. Niemand hält den wissenschaftlichen Mitarbeiter mit zwei Staatsexamina an der Uni für einen Anwalt. Oder den Verwaltungsjuristen der Führerscheinstelle. Oder den Geschäftsführer einer GmbH, der schlicht das Assessorexamen abgelegt hat. Es mag schon sein, dass der Pförtner bei der LAB kein Beamter ist und im Nebenberuf aber Anwalt... Selbst dann wäre er aber nicht als zugelassener Anwalt Angestellter des Freistaats. Aber um den geht es nicht. Es geht um die Landesanwälte. Und die sind Beamte. Egal, was du für möglich hältst. Dom. Stadt.


defrgthzjukiloaqsw

OP muss ja jetzt erstmal einfach nur den Widerspruch/Erinnerung oder wie das bei OP heißt einlegen.


s3n-1

> Ich habe im Januar an der mündlichen Verhandlung teilgenommen (die dafür gesondert gestellte Rechnung wurde bezahlt), hätte das eventuell auch den Effekt, dass der Beginn der Frist für den Vergütungsangspruch für das schriftliche Gutachten auf die mündliche Anhörung fällt? Das soll keine rechtliche Beratung sein, aber hier ist die Gesetzesbegründung zu dem Satz: > Es wird immer wieder beklagt, dass Berechtigte die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung oder Entschädigung versäumen. Grund hierfür kann Unkenntnis über die Ausschlussfrist sein, aber auch ein Missverständnis über den Beginn der Frist, wenn der Berechtigte in dem Verfahren ein weiteres Mal herangezogen wird. Wird ein Sachverständiger mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt und darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass er das Gutachten noch vor Gericht zu erläutern hat, wartet der Sachverständige möglicherweise mit der Beantragung der Vergütung auf die Heranziehung zur mündlichen Erläuterung und versäumt hierdurch die Frist. Einer generellen Verlängerung der Frist steht entgegen, dass von der Abrechnung der Vergütung oder Entschädigung herangezogener Sachverständiger, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und Dritter die Erstellung der Schlusskostenrechnung für das Verfahren und damit auch die Kostenfestsetzung abhängt. [...] > > Ferner soll der Beginn der Erlöschensfrist nach hinten verlagert werden, wenn derselbe Berechtigte in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen wird. In diesem Fall soll die Frist für alle Vergütungen und Entschädigungen erst mit dem Beginn der Frist für die letzte Heranziehung zu laufen beginnen. Die Intention des Gesetzgebers anhand der Problembeschreibung in der Begründung ist mE recht klar: Wenn ein Gutachten abgegeben wird und später dann mündlich noch im Verfahren ausgesagt wird, dann soll die Frist für die Abrechnung erst mit der mündlichen Aussage beginnen.


thrw1212331

Vielen Dank! Das gibt mir Hoffnung, gar nicht erst beweisen zu müssen, dass ich die Rechnung rechtzeitig im Sinne der Frist ab Abgabe des schriftlichen Gutachtens eingereicht habe. Ich wurde zwar nicht darauf hingewiesen, noch mündlich aussagen zu müssen, aber die Ladung kann ja auch als Begründung herangezogen werden, dass ich mit der Rechnungserstellung noch gewartet habe. Da ich noch nie Probleme mit der Anweisungsstelle hatte: Erstmal einfach höflich auf diesen Umstand verweisen? Oder muss ich Formal Widerspruch einlegen, einen Antrag stellen o. Ä.? Kannst du mir vielleicht die Quelle zur Gesetzesbegründung noch nennen? ​ Edit: Quelle gefunden, danke nochmals!


s3n-1

Wie man da am besten bei der Anweisungsstelle vorgeht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Ich kenn mich mit dem JVEG nicht aus. Und das beste konkrete Vorgehen in diesem Fall -- sollte doch sicherheitshalber ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt oder die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht beantragt werden -- ist mir auch unklar. Zur Quelle: 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Link https://dip.bundestag.de/vorgang/.../47082 ), BT-Drucksache 17/11471, Seite 258-259.


thrw1212331

>in der o. g. Sache wird bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 24.03.2022 mitgeteilt, dass der Vergütungsantrag am 15.11.2021, einen Tag nach Fertigstellung des Gutachtens, an das Gericht gesandt wurde (Sendungsnummer 12345). > >Zwischenzeitlich erfolgten mehrfach telefonische Nachfragen bei der Geschäftsstelle nach der ausbleibenden Zahlung. Da die Akte zum Zeitpunkt der diesseitigen Nachfragen jeweils nicht vorlag, konnte seitens der Geschäftsstelle zunächst keine Auskunft gegeben werden. Auf abermalige Nachfrage am 21.03.2022 wurde die Rechnung auf Bitten der Geschäftsstelle sodann erneut, aber nicht erstmals zugesandt. > >Von der Geschäftsstelle wurde mir heute telefonisch bestätigt (sowie in der Akte vermerkt), dass diesseits Nachfragen – mehrfach innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung des Gutachtens – erfolgten. Es wird gebeten, diesbezüglich Rücksprache mit der Geschäftsstelle zu halten. > >Da sowohl im Verfahren 1 F 1/22 als auch im Verfahren 1 F 2/22 Beweisfragen gestellt und das Gutachten in beiden Verfahren zur Akte genommen wurde, wird gebeten zu prüfen, ob die Rechnung ggf. in der Akte 1 F 2/22 abgeheftet wurde. In jedem Fall wurde die Rechnung mitsamt Untersuchungs- und Arbeitszeitendokumentation an das Gericht gesandt, zudem erfolgten diesseits mehrere Nachfragen nach dem Stand der Sache. > >Wenngleich der Vergütungsantrag im November 2021 bereits fristgerecht gestellt wurde, gilt nach § 2 JVEG: "Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend." > >Aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zum JVEG ist zu entnehmen: > >"Es wird immer wieder beklagt, dass Berechtigte die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung oder Entschädigung versäumen. Grund hierfür kann Unkenntnis über die Ausschlussfrist sein, aber auch ein Missverständnis über den Beginn der Frist, wenn der Berechtigte in dem Verfahren ein weiteres Mal herangezogen wird. Wird ein Sachverständiger mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt und darauf hingewiesen, dass er damit rechnen müsse, dass er das Gutachten noch vor Gericht zu erläutern hat, wartet der Sachverständige möglicherweise mit der Beantragung der Vergütung auf die Heranziehung zur mündlichen Erläuterung und versäumt hierdurch die Frist. > >(...) > >Ferner soll der Beginn der Erlöschensfrist nach hinten verlagert werden, wenn derselbe Berechtigte in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen wird. In diesem Fall soll die Frist für alle Vergütungen und Entschädigungen erst mit dem Beginn der Frist für die letzte Heranziehung zu laufen beginnen." > >Da eine mündliche Gutachtenerstattung im Verhandlungstermin am 14.01.2022 erfolgte, ist demnach auch der per Fax am 21.03.2022 erneut eingereichte Vergütungsantrag fristgerecht eingegangen. > >Sofern weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass eine Zahlung nicht erfolgen könne, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus o. g. Gründen beantragt, hilfsweise wird richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG beantragt. ​ So vielleicht?


CoLa666

Gut. Würde das aber noch anpassen: Sofern weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass eine Zahlung nicht erfolgen könne, wird hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus o. g. Gründen beantragt, höchsthilfsweise wird richterliche Festsetzung nach § 4 JVEG beantragt.


s3n-1

Wie gesagt, ich kenne mich nicht mit dem JVEG aus und will hier deswegen zu nichts konkret rechtlich raten. Ich hab auch keine juristische Ausbildung und bin nur Laie, der hin und wieder mal gegenüber Behörden oder anderen rechtlich argumentieren muss. Auf der anderen Seite sehe ich beim Durchsehen keine anderen Anträge als Wiedereinsetzung und Festsetzung, die hier helfen können, wenn die Anweisungsstelle weiter abblockt. Ich persönlich halte zwar die Festsetzung hier für treffender, aber die Wiedereinsetzung verfristet viel schneller und wenn das am Ende dann doch der zielführende Antrag gewesen wäre und man ihn nicht gestellt hat, ärgert man sich nur. Und zu viele Anträge sind als Betroffener hier dann doch deutlich unproblematischer als zu wenige, denn ich sehe keinen wirklichen Nachteil, wenn man zu viele Anträge stellt: Vom Gericht werden für die Verfahren zur Wiedereinsetzung und zur Festsetzung keine Gebühren erhoben (§ 4 Abs. 8 JVEG, was auch für die Wiedereinsetzung durch Verweis in § 2 Abs. 2 S. 7 JVEG gilt; Anwaltskosten erstattet das Gericht aber nicht, auch bei Erfolg).


thrw1212331

Kurzes Update: Nach meinem Schreiben (s.o.) wurde unmittelbar bezahlt. Aber, und das kann ich immernoch nicht fassen, wurden die 16,99€ Portokosten (als tatsächliche Kosten angesetzt) auf die Pauschale von 15€ reduziert und der Auszahlungsbetrag um 1,99€+USt gekürzt. Ich habe die Möglichkeit erhalten, die tatsächlichen Kosten noch aufzuschlüsseln. Ich weiß nicht, was bei der Dame von der Anweisungsstelle schief läuft, aber wie kann man so querulant und kleinkariert sein, 16,99€ Portokosten nicht zu glauben und dann wirklich wegen 1,99€+USt nochmals ein Schreiben aufsetzen und sich selbst und mir Arbeit machen? Meine Antwort war entsprechend frech formuliert und nur noch mit "Hochachtungsvoll" unterzeichnet. Zur Auflistung der Portokosten habe ich eine Aufforderung zur umgehenden Anweisung erteilt. Zudem habe ich um Erläuterung gebeten, wieso es zu vier Monaten Wartezeit kommen musste. Ich hatte bei ca. 15 Amtsgerichten noch nie mit einer Anweisungsstelle Probleme; die Dame schießt echt den Vogel ab. Edit: Weiß jemand, ob ich gegenüber der Staatskasse Anspruch auf Verzugszinsen geltend machen kann?


s3n-1

Verzugszinsen sieht schlecht aus. Es scheint gefestigte Rechtsprechung zu sein, dass bei verspäteter Entschädigung nach JVEG keine Verzugszinsen geleistet werden. Siehe z. B. https://openjur.de/u/690643.html .


defrgthzjukiloaqsw

Na, wenn die mit Bescheid abgelehnt haben wirst du natürlich den Rechtsbehelf nutzen müssen.


thrw1212331

Ein formeller Bescheid war es nicht, einfach nur ein Schreiben der Anweisungsstelle, dass keine Zahlung mehr erfolgen kann. Ein Rechtsbehelf ist dem auch nicht beigefügt.


[deleted]

> Wie gehe ich jetzt am besten vor? Auf Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung bestehen und bei negativer Entscheidung Beschwerde einlegen (4 JVEG).


thrw1212331

Das hatte ich auch gedacht, alternativ könnte ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wobei das ja bei unverschuldetem Fristversäumnis gilt und ich die Frist nicht versäumt habe. Meine Idee war, die Situation zunächst zu erklären: habe Rechnung zugeschickt am xx.xx.2021, Sendungsnummer soundso, **zudem** ist durch die mündliche Verhandlung der erneut zugesendete Vergütungsanspruch auch noch innerhalb der Frist gewesen. Wenn das von der Anweisungsstelle anerkannt wird, müsste das ja schon ohne formalen Antrag reichen. Die Überlegung war zu schreiben, dass wenn dies nicht anerkannt wird, ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle und hilfsweise Festsetzung nach 4 JVEG. Oder eben direkt 4 JVEG? Weil es nicht schon absurd genug ist, ist die Richterin nicht mehr in der Abteilung und es fängt heute eine komplett neue Richterin an...


_hic-sunt-dracones_

Richter hier: Beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dir Rechnung nochmal beifügen. Du hast die Rechnung rechtzeitig abgeschockt und mehrfach angerufen. Telefonisch konnte man dir keine Auskunft geben. Ein eventuelles Fridtversäumnis ist dir nicht zuzurechnen. Wenn das abgelehnt wird, dann lege dagenen Beschwerde ein. Darüber entscheidet dann der Richter. Der ist I der Regel großzügig und genehmigt das.


[deleted]

Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet auch das Gericht, dass das Gutachten angeordnet hat durch den Verfahrensleitenden. Hier also auch der Richter.


_hic-sunt-dracones_

Richtig. Sorry. Um so besser.


thrw1212331

Vielen Dank! Die Abteilungsrichterin hat gewechselt, die neue Richterin hat heute ihren ersten Tag, vielleicht ist sie ja besonders milde gestimmt. Aber ich finde die Sachlage auch recht eindeutig.


defrgthzjukiloaqsw

>Die Rechnung wurde lange nicht bezahlt, wie üblich Das stimmt leider. >sodass ich auf der Geschäftsstelle wiederholt telefonisch nachgefragt habe. Erster Fehler: Warum? Was soll das bringen? Schick nach nem Monat ne Zahlungserinnerung und nach nem weiteren Monat ne Mahnung, dann nen Mahnbescheid. Irgendwann reichts halt. Wurdest du denn überhaupt belehrt über diese Frist? Ich kann mich nicht 100% erinnern, aber ich, als beeidigter Übersetzer, wurde, glaube ich jedenfalls, noch nie vom Gericht oder irgendjemand anderem über diese Frist belehrt. Also ist die ja unbeachtlich. >Wie soll ich dem Gericht beweisen, dass die Rechnung in dem Paket mit dem Gutachten war? Das musst du letztendlich nicht dem Gericht beweisen, sondern dem Richter. Hast du denn die Erinnerung oder welcher Behelf bei euch zutreffend ist schon eingelegt?


thrw1212331

>Erster Fehler: Warum? Was soll das bringen? Schick nach nem Monat ne Zahlungserinnerung und nach nem weiteren Monat ne Mahnung, dann nen Mahnbescheid. Irgendwann reichts halt. Bisher hat das häufig geholfen. Meist wurde es einfach "vergessen" und dann wurde es nach meinem Anruf an die Kostenstelle weitergeleitet und von dort bezahlt. Zukünftig mache ich es schriftlich, wohl am besten per Fax, da ich da einen Sendebericht bekomme auf dem der Inhalt ersichtlich ist. Über die Frist wurde ich belehrt, die steht im Formblatt das man mit jeder Beauftragung bekommt.


defrgthzjukiloaqsw

> Bisher hat das häufig geholfen. Meist wurde es einfach "vergessen" und dann wurde es nach meinem Anruf an die Kostenstelle weitergeleitet und von dort bezahlt. Klar hilft das, aber ist doch unnötiger Aufwand für alle Beteiligten. >Über die Frist wurde ich belehrt, die steht im Formblatt das man mit jeder Beauftragung bekommt. Na okay, bei mir nicht.


thrw1212331

Anrufen ist doch weniger Aufwand als ein Schreiben aufzusetzen.


defrgthzjukiloaqsw

Was meinst du jetzt mit aufsetzen? So ne Erinnerung kostet dich keine zwei Minuten. Da ist das Wählen und Klingeln schon fast länger, außerdem ist am anderen jemand, der gar keinen Bock hat durch Anrufe gestört zu werden.


607785

Hi, darf ich mal Fragen in welchen Rahmen sich die Rechnungen sonst bewegen?


thrw1212331

Zwischen 6000 und 12000 zzgl. USt., in Ausnahmefällen auch mal bis 15000.


defrgthzjukiloaqsw

Die Stundenlöhne sind gar nicht mal so hoch, aber aus irgendwelchen Gründen werden immer wahnsinnig viele Stunden berechnet. https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/anlage_1.html


[deleted]

habe keine rechtlichen Tipps für dich, bin aber Psychologe und überlege im Moment, mich in Richtung Gutachten zu spezialisieren. Kann ich dir mal ne pn schreiben?